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nach StVO (Straßenverkehrsordnung)

Einbahnstraße Schild rechtsweisend nach StVO kaufen

Das rechtsweisende Einbahnstraße-Schild kennzeichnet eine Straße, die vom Fahrzeugverkehr nur in Richtung des Pfeils befahren werden darf. Beim Verkehrszeichen 220-20 zeigt der Pfeil nach rechts.

Unser Einbahnstraßenschild wird im Format 300 × 800 mm aus zwei Millimeter starkem Aluminium gefertigt. Die retroreflektierende Folie Typ 1 verbessert die Erkennbarkeit bei einfallendem Licht. Der UV- und witterungsbeständige Druck ist für den langfristigen Einsatz im Außenbereich vorgesehen.


Verkehrszeichen 220-20 mit Pfeil nach rechts

Das Verkehrszeichen 220 schreibt die Fahrtrichtung innerhalb einer Einbahnstraße vor. Fahrzeuge dürfen die Straße nur in Richtung des abgebildeten Pfeils befahren. Zeichen 220-20 ist die rechtsweisende Ausführung.

Prüfen Sie die Richtung aus Sicht des Verkehrs, der auf das Schild zufährt. Zeigt die vorgeschriebene Fahrtrichtung aus dieser Perspektive nach rechts, benötigen Sie Zeichen 220-20.

Linksweisend oder rechtsweisend auswählen

Die beiden Ausführungen unterscheiden sich durch die Richtung des Pfeils:

Wählen Sie nicht allein anhand der Position des Schildes auf einem Lageplan. Entscheidend ist die Fahrtrichtung, die das Verkehrszeichen am späteren Standort anzeigen soll. Alle Varianten finden Sie übersichtlich in unserer Kategorie Einbahnstraße.

Reflektierendes Einbahnstraßenschild aus Aluminium

Das rechtsweisende Einbahnstraßenschild besteht aus zwei Millimeter starkem Aluminium und ist mit einer retroreflektierenden Folie Typ 1 ausgestattet. Der Aufdruck ist UV- und witterungsbeständig. Laut Produktangabe ist das Schild temperaturbeständig von minus 40 bis plus 120 Grad Celsius.

Produkteigenschaften auf einen Blick:

  • â–  Verkehrszeichen 220-20
  • â–  Pfeilrichtung nach rechts
  • â–  Format 300 × 800 mm
  • â–  Aluminium, 2 mm stark
  • â–  Retroreflektierende Folie Typ 1
  • â–  UV- und witterungsbeständiger Druck
  • â–  Für den langfristigen Außeneinsatz vorgesehen
  • â–  Auf der Produktseite nach StVO ausgewiesen

Einsatz auf Betriebsgeländen und im öffentlichen Verkehrsraum

Das Einbahnstraße-Schild kann Fahrtrichtungen auf öffentlichen Straßen, Betriebsgeländen und privaten Verkehrsflächen eindeutig kennzeichnen. Entdecken Sie auch weitere Verkehrsschilder nach StVO für Ihre individuelle Beschilderung.

Im öffentlichen Verkehrsraum richten sich Aufstellung und Standort nach der verkehrsrechtlichen Anordnung. Der Kauf des Schildes allein ersetzt diese Anordnung nicht.

Auf privaten oder betrieblichen Flächen sollte die Fahrtrichtung vor der Montage eindeutig festgelegt werden. Achten Sie darauf, dass das Schild aus der vorgesehenen Fahrtrichtung rechtzeitig erkannt werden kann.


Experten-Montagetipp

Prüfen Sie die Pfeilrichtung direkt am vorgesehenen Standort. Stellen Sie sich dazu in die Blickrichtung des ankommenden Verkehrs. Der Pfeil muss aus dieser Perspektive eindeutig nach rechts zeigen.

Das Zeichen 220 wird längs zur Straße angebracht. Es soll am Beginn der Einbahnstraße sowie an Kreuzungen und Einmündungen in ihrem Verlauf wahrnehmbar sein. Die konkrete Aufstellung im öffentlichen Verkehrsraum richtet sich nach der behördlichen Anordnung.

Für eine sichere Befestigung empfehlen wir die Montage mit passenden Rohrpfosten für Verkehrsschilder sowie stabilen Befestigungsschellen für Verkehrsschilder.

FAQ zum rechtsweisenden Einbahnstraße-Schild

Was bedeutet das Verkehrszeichen 220-20?

Zeichen 220-20 kennzeichnet eine Einbahnstraße mit Fahrtrichtung nach rechts. Fahrzeuge dürfen die Straße nur in Richtung des Pfeils befahren.

Was ist der Unterschied zwischen Zeichen 220-10 und 220-20?

Zeichen 220-10 zeigt nach links. Zeichen 220-20 zeigt nach rechts. Entscheidend ist die benötigte Fahrtrichtung aus Sicht des herannahenden Verkehrs.

Darf ich ein Einbahnstraßenschild selbst aufstellen?

Auf privaten oder betrieblichen Flächen kann das Schild zur internen Verkehrsführung verwendet werden. Im öffentlichen Verkehrsraum richtet sich die Aufstellung nach der zuständigen verkehrsrechtlichen Anordnung.